bger(VPS) Auch wer eine IV-Rente bezieht, kann den Bezug der Altersrente aufschieben. Dies hat das Bundesgericht entschieden. In der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) legte die Landesregierung fest, dass bei einer IV-Rente der Bezug der AHV-Rente nicht aufgeschoben werden könne. Dieser Ausschluss ist laut höchstem Schweizer Gericht nicht zulässig.

Es sei nicht ersichtlich, welche erheblichen «Umtriebe» der blosse Umstand eines früheren IV-Renten-Bezugs beim Aufschub der Altersrente bewirken solle. Andere Ausnahmen seien nie ein Thema gewesen. Es sei nicht zulässig, einer versicherten Person den Aufschub ihrer Altersrente und die damit verbundene Freiheit und Flexibilität zu versagen, was das primäre Ziel des Aufschubs gewesen sei. Die entsprechende Bestimmung in der AHVV dürfe deshalb nicht mehr angewendet werden. (Urteil 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024)